NEBENJOB und HEIMARBEIT – Möglichkeiten zum Geld verdienen, Geld sparen und Finanzprodukte auf dem Prüfstand

Rechtliche Informationen Selbstständig

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GmbH light in Österreich – was ändert sich?

Mit Anfang Juli soll es in Österreich die neue GmbH light geben. Da soll – so nach dem Plan der Regierung – die neue GmbH light eingeführt werden. Aktuell befindet sich der Gesetzesentwurf in der sogenannten Begutachtungsphase. Einige Versuche gab es ja bereits. Aktuell sieht es aber so aus, als ob es ernst wird.

Gründung GmbH light

Für die Gründer wird die GmbH light auf jeden Fall interessant: Das benötigte Stammkapital wird abgesengt. Und so ist bei der Neugründung ab 1.7.2013 nur noch ein Stammkapital von 10.000,- Euro notwendig. Wie bisher, müssen nur die Hälfte in Form von Geldmittel in das Unternehmen eingezahlt werden. Somit ist nur noch eine Summe von 5.000,- Euro notwendig. Bisher waren 17.500,- Euro notwendig.

Auch die Kosten für den Notar werden sich ca. halbieren und werden dann rund 500,- bis 600,- Euro betragen. Weiters wird die Kundmachungspflicht in der Wiener Zeitung  entfallen. Somit nochmals eine Ersparnis bei der Gründung einer GmbH light von 150,- Euro.

Im laufenden Betrieb einer GmbH light gegenüber einer normalen GmbH wie bisher wird sich aber nicht viel ändern. Außer natürlich, dass das haftende Vermögen der GmbH entsprechend niedriger ist. Das Stammkapital beträgt dann nur noch 10.000,- Euro.

Geplant ist, dass sich die Mindestkörperschaftssteuer von aktuell 1750,- auf 500,- Euro reduziert. Die Körperschaftssteuer selbst bleibt unverändert bei 25 % des Gewinns. Auch muss weiterhin eine doppelte Buchhaltung geführt werden. Sicherlich ein Nachteil gegenüber Einzelunternehmer, die ihren Gewinn via Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln können. Eine doppelte Buchhaltung ist aufwändiger und somit mit höheren Kosten verbunden. Dafür bekommt man bessere und detailliertere Informationen über das eigene Unternehmen. Natürlich können auch Einzelunternehmer freiwillig auf doppelte Buchhaltung umsteigen.

 

Fazit: die Gründung einer GmbH wird günstiger. Ob eine GmbH light im laufenden Betrieb billiger ist als bisher eine normale GmbH muss im Detail geprüft werden.

 

Nebenjob – neben seinem normalen Job arbeiten gehen – Darf man das?

Viele Menschen, die einem normalen Job nachgehen, wollen auch noch zusätzlich einem zweiten Job – einem Nebenjob – nachgehen.

Die Gründe dafür sind sehr unterschiedlich. Viele Menschen verdienen einfach in ihrer Hauptbeschäftigung zu wenig, sodass ein Nebenjob notwendig ist, um überhaupt über die Runden zu kommen. Andere wiederum haben eigentlich genug. Soll heißen, dass es viele Beschäftigte gibt, die grundsätzlich genug verdienen. Trotzdem wollen diese auch noch einen Nebenjob ausüben.

Warum einen Nebenjob ausüben – welche Gründe sprechen dafür?

  • Um mehr Geld zu verdienen, damit man überhaupt über die Runden kommt.
  • Geld zu verdienen, dass man sich etwas schönes leisten kann.
  • Sein Hobby zum Beruf zu machen.
  • Ein zweites Standbein aufbauen.
  • Auch mal sein eigener Chef sein.
  • usw.

Warum übt Ihr – liebe Blogleser – einen Nebenjob aus?

Schreibt uns einen Kommentar, warum Ihr einen Nebenjob ausübt.

 

Viele starten einmal nebenbei mit einem Nebenjob, um sich ein zweites Standbein aufzubauen oder um auch erstmals seine Geschäftsidee auszuprobieren. Wenn man eine sichere Stelle hat, so kann man schon mal eine Geschäftsidee als Nebenjob ausprobieren.

Darf man überhaupt nebenbei zu seinem Hauptberuf einen Nebenjob ausüben?

Grundsätzlich gibt es kein allgemeines Verbot, dass man nicht einer Nebenbeschäftigung nachgehen darf. Jedoch enthalten viele Dienstverträge eine Klausel, die einen Nebenjob eventuell verbieten. Eventuell enthält auch der für Sie gültige Kollektivvertrag eine Bestimmung.

Wichtig ist, dass man in seinem Dienstvertrag und in etwaige Kollektivverträge nachliest. Empfehlenswert ist immer, dass man seinen Arbeitgeber informiert. Am besten schriftlich. Ist eine Genehmigung vom Arbeitgeber notwendig, so sollte dies ebenfalls immer schriftlich erfolgen.

Ein Punkt ist aber immer zu beachten: Das Konkurrenzverbot nach § 7 des Angestelltengesetzes. Da steht geschrieben:
“Die im § 1 bezeichneten Angestellten dürfen ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch in dem Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen……”

Darum sollte man sich immer zuerst mit seinem Arbeitgeber einigen, bevor man einen Nebenjob angeht.

 

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