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Arbeitnehmerveranlagung – Lohnsteuerausgleich – Steuerausgleich – Holen Sie sich ihr Geld vom Finanzamt zurück – Teil 2

In dem folgenden Artikel wollen wir Ihnen einige Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie legal beim Lohnsteuerausgleich Schlupflöcher ausnutzen können.

Dem Normalbürger ist es leider nicht möglich, sein Geld “steuerschonend” in der Karibik oder in Liechtenstein anzulegen. Davon abgesehen, wollen wir ausschließlich legale Wege aufzeigen, wie Sie sich Geld bei der Arbeitnehmerveranlagung zurückholen können.

Was Sie alles von der Steuer absetzen können ….

Sonderausgaben

Diese hat praktisch jeder von uns. Sonderausgaben sind zum Beispiel private Zusatzversicherungen, wie Kranken-, Lebens-, Renten- und Unfallversicherungen oder die Pensionskasse.
Weiters können Sie die Kosten für Wohnraumbeschaffung und Wohnraumsanierung als Sonderausgabe geltend machen. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Sonderausgaben um sogenannte Topf-Sonderausgaben handelt, welche je nach Familiensituationen einen Höchstbetrag haben.

Der Kirchenbetrag kann bis zu einer Summe von 100€ steuermindernd geltend gemacht werden.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag sind freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten.

Werbungskosten

Bei Werbungskosten handelt es sich um Ausgaben, welche unmittelbar mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen und zur Erlangung oder Sicherung eines Jobs dienen. Wollen Sie solche abschreiben, müssen diese den Betrag von Euro 132,– übersteigen, weil dieser Betrag wird sowieso automatisch als Werbungskostenpauschale berücksichtigt. Mit den Werbungskosten haben Sie eine große Möglichkeit, Geld vom Finanzamt zurückzuholen.

Folgend einige Beispiele für Werbungskosten:
Berufsbekleidung inkl. deren Reinigung, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildungskosten, Ausbildungskosten, Beiträge bei der Gewerkschaft, Kosten einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung, Kosten für die Umschulung in einen neuen Beruf, etc.

Unter die Werbungskosten fällt auch die Pendlerpauschale. Diese können Sie beantragen, wenn Sie einen weiten oder beschwerlichen Weg zur Arbeit haben.

Außergewöhnliche Belastungen

Unter außergewöhnliche Belastungen fallen nicht-alltägliche Ausgaben wie zum Beispiel Krankheitskosten, Kosten für Begräbnis, Kosten der Kinderbetreuung bei Alleinerziehern, Pflegeheim, und so weiter. Bei diesen außergewöhnlichen Belastungen ist zu beachten, dass ein gewisser Selbstbehalt (ca. ein Brutto-Monatsgehalt) abzuziehen ist.

Aussergewöhnliche Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehalts sind etwa Katastrophenschäden, Zusatzkosten bei Behinderungen, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes, usw.

Weitere Informationen und Tipps finden Sie zum Beispiel in der Broschüre – AK-10 Schritte oder direkt unter www.akwien.at .

Eine Arbeitnehmeranlagung kann man für maximal 5 Jahre rückwirkend durchführen. Holen Sie sich Ihr Geld zurück, bevor es zu spät ist.

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