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Finanzamt

Pendlerrechner: so berechnet man seine Pendlerpauschale

Es hat etwas gedauert, aber seit kurzem steht der neue Pendlerrechner vom Bundesministerium für Finanzen online zur Verfügung.
Mit dem neuen Pendlerrechner kann man nun die Entfernung seines Wohnsitzes und seiner Arbeitsstätte berechnen. Ausserdem gibt der Pendlerrechner sofort online eine Antwort auf die Frage, ob die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht.

Will man für 2014 wieder eine Pendlerpauschale geltend machen, so muss man zwingend den Pendlerrechner verwenden und ein entsprechendes Formular ausdrucken, unterschreiben und beim Arbeitgeber abgeben. Der Pendlerrechner wird rückwirkend ab 1. Jänner 2014 angewendet. Dann erste bekommt man wieder die Pendlerpauschale.

Den Pendlerrechner findet man unter dem folgenden Link: www.bmf.gv.at/pendlerrechner

Auf der Webseite gibt man zuerst die eigene Wohnadresse und die Adresse seiner Arbeitsstätte ein. Dabei hat man auch die Möglichkeit, die Adresse aus einer Karte auszuwählen.

Pendlerrechner Pendlerpauschale

 

Weiters gibt man seine Arbeitszeiten ein. Dabei wählt man ein Datum für einen typischen Arbeitstag zur Berechnung. Weiters wird die Uhrzeit für Arbeitsbeginn und Arbeitsende eingegeben.
Nach drei weiteren, kurzen Fragen kann man schon auf BERECHNEN klicken.

Auf Basis der eingegebenen Daten bekommt man vom Pendlerrechner sofort das Ergebnis. Darin wird angeführt, ob die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist. Wenn die Anforderungen passen, wird ausgegeben, ob man Anspruch auf die große Pendlerpauschale oder auf die kleine Pendlerpauschale hat. Ansonsten bekommt man sofort die Info, dass man keinen Anspruch auf die Pendlerpauschale hat.
Weiters wird auch die Pendlerpauschale auf jährlicher und monatlicher Basis angeführt. Zusätzlich wird auch der zustehende Betrag für den Pendlereuro angeführt.

Das Ergebnis vom Pendlerrechner kann man über die Schaltfläche “Formular drucken” in ein PDF-File drucken. Dort muss man nur noch seinen Namen eintragen und schon kann man das fertige Formular am Drucker ausdrucken. Dieser Ausdruck muss unterschrieben werden und bis spätestens 30. Juni 2014 beim Arbeitgeber abgegeben werden.

Der Arbeitgeber kontrolliert, ob der Wohnort und die Arbeitszeiten passen. Passt alles, wird die Pendlerpauschale und der Pendlereuro bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt. Das Formular muss der Arbeitgeber entsprechend ablegen.

Die Abgabe vom Ausdruck des Pendlerrechners beim Dienstgeber ist nicht verpflichtend. Jeder hat im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung auch noch die Möglichkeit die Pendlerpauschale und den Pendlereuro geltend zu machen.

Tipp für Pendlerrechner

Wichtig ist, dass – wie bei allen Angaben Richtung Finanzamt – die Daten korrekt und wahrheitsgemäß angegeben werden. Bei einer etwaigen Prüfung durch das Finanzamt werden die Daten entsprechend geprüft. Sollten die Angaben falsch sein, so muss man die zu unrecht erhaltene Pendlerpauschale zurück bezahlen.
Den Pendlerrechner sollte sich jeder Arbeitnehmer ansehen und sich seine Wegstrecke durchrechnen lassen. Das ganze ist unverbindlich und kostenlos. Außerdem ist die Berechnung innerhalb weniger Minuten erledigt. Da kann es auch schon mal positive Überraschungen geben, wo jemand vielleicht dachte, dass er keinen Anspruch auf eine Pendlerpauschale hat.

 

 

Bildungskosten beim Lohnsteuerausgleich geltend machen

Wie jedes Jahr um diese Zeit, sollte man sich wieder Gedanken über den Lohnsteuerausgleich – besser gesagt um die Arbeitnehmerveranlagung – machen.

Gerade bei der Arbeitnehmerveranlagung kann man viele Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Grundsätzlich versteht man unter Werbungskosten jene Aufwendungen, die mit der eigenen beruflichen Tätigkeit zusammen hängen.

  • Ausbildungskosten
  • Fortbildungskosten
  • Umschulungskosten
  • Diverse Kosten

Wichtig ist dabei, dass sie sich die Rechnungen, Belege, etc. gut aufheben. Sie dienen als Nachweis und müssen sieben Jahre aufgehoben werden.

Unter Ausbildung versteht man Bildungsmaßnahmen, die zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausbildung ermöglichen. Es muss sich dabei um verwandte Tätigkeiten handeln. Alle Kosten, die für eine Ausbildung anfallen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Unter Fortbildung versteht man jene Bildungsmaßnahmen, um seine Fähigkeiten und Kenntnisse in seinem aktuellen Job zu verbessern. Alle Kosten, die für eine Fortbildung anfallen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hat man eine fixe Jobzusage, so können die Fortbildungskosten auch schon vor dem Start dieses Dienstverhältnisses berücksichtigt werden.

Wenn man eine Umschulung in einen komplett neuen Job machen, so können hierbei Umschulungskosten anfallen, die ebenfalls beim Lohnsteuerausgleich berücksichtigt werden können.

Folgend einige weitere Ideen für Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen stehen können:

  • Computer / Laptop (abzgl. Privatanteil)
  • Fachbücher / Fachliteratur
  • diverse Arbeitsmittel
  • Fahrtkosten
  • Reisekosten / Taggeld
  • Kosten für Internetanschluss (abzgl. Privatanteil)

Achtung:
Die Kosten für einen PKW-Führerschein können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden!

Am besten machen Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung online. Mehr dazu unter: Geld vom Finanzamt holen.

 

Lohnsteuerausgleich 2012 – Geld vom Finanzamt zurückholen

Ich denke mal, dass Sie kein Geld zum Verschenken haben, oder? Daher:

Schenken Sie kein Geld her!

 

Der Finanzminister schenkt uns nichts, daher sollte man dort sein Geld zurückholen, wo es möglich ist. Sehr einfach kann man sich Geld vom Finanzamt bei der Arbeitnehmerveranlagung zurück holen. Viele sagen zur Arbeitnehmerveranlagung auch Jahresausgleich oder Lohnsteuerausgleich. Ein Lohnsteuerausgleich für 2012 lohnt sich fast immer.

Für alle, die zum Beispiel nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren, für die lohnt es sich natürlich! Beispielsweise für Ferialarbeiter/-innen oder auch für Berufswiedereinsteigerinnen.

Den Lohnsteuerausgleich kann man für die letzten fünf Jahre zurück machen. So kann man sich die zuviel bezahlten Steuern vom Finanzamt wieder zurück holen. Das ist bares Geld, dass man vom Finanzamt auf sein Konto überwiesen bekommt! Aber je früher man den Steuerausgleich macht, des schneller bekommt man auch sein Geld wieder zurück.

Am schnellsten geht es, wenn man seine Arbeitnehmerveranlagung (seinen Lohnsteuerausgleich) für 2012 auf der Homepage Finanzonline.at durchführt.
Für alle, die dies nicht gerne online machen, oder einfach nicht die Möglichkeit dazu haben, besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass man die entsprechenden Formulare ausfüllt. Für die Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) ist das Formular L1 zu verwenden. Dazu gibt es dann noch das Formular L1k als Beilage. Das Formular L1k ist für alle Absetzmöglichkeiten im Zusammenhang mit Kindern.

Die Arbeitnehmerveranlagung 2012 kann bereits auf Finanzonline.at durchgeführt werden. Dazu kann man bereits loslegen und die notwendigen Daten online eingeben.

Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung

Abschreibposten bzw. Absetzbeträge gibt es viele beim Steuerausgleich.
Verschiedenste Werbungskosten, Sonderausgaben, den Kinderfreibetrag, außergewöhnliche Belastungen und vieles mehr. Jedes Jahr gibt es dazu einige Änderungen. So gibt es diese Änderungen auch für die Arbeitnehmerveranlagung 2012. Und all die Tipps und Tricks findet man im aktuellen Steuerbuch. Für die Arbeitnehmerveranlagung 2012 gibt es das neue Steuerhandbuch 2013, welches man Online als PDF-Datei runterladen kann.

 

Sollte man einmal mit dem Ergebnis der Arbeitnehmerveranlagung nicht so glücklich sein, so kann man innerhalb eines Monates nach Erhalt des Bescheides den Antrag zurückziehen. Vorausgesetzt, dass es sich dabei nicht um eine Pflichtveranlagung gehandelt hat!

Steuern sparen 2011 – zum Beispiel mit der Arbeitnehmerveranlagung

2011 – dieses Jahr dauert nicht mehr lange. 2,5 Monate noch und das Jahr ist vorüber. Da macht es Sinn, dass man sich überlegt, wie kann ich noch etwas Steuern einsparen!

Das Thema Steuern sparen ist für jeden interessant. Viele hilfreiche Informationen dazu findet man im Internet. Speziell auf der Homepage der Arbeiterkammer findet man viele nützliche und damit auch steuersparende Informationen. Natürlich auch über die Arbeitnehmerveranlagung.

Eine Arbeitnehmerveranlagung sollte jeder Angestellte und Arbeiter durchführen. In den meisten Fällen bekommt man – sofern richtig durchgeführt – vom Finanzamt etwas von seinen bereits bezahlten Steuern zurück. Wenn keine Lohnsteuer bezahlt wurde, aber Sozialversicherungsbeiträge eingezogen wurde, wenn Alleinverdienerabsetzbeträge oder Alleinerzieherabsetzbeträge nicht berücksichtigt wurden, so ist es auf jeden Fall lohnend. So können Sie auch noch 2011 Steuern sparen.

Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerveranlagung 2011 erst dann im Jänner/Februar 2012 durchgeführt werden kann. Jetzt ist der Zeitpunkt ideal für die Arbeitnehmerveranlagung 2010, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Sonderausgaben, Beiträge für freiwillige Rentenversicherungen, Kranken- und Unfallversicherungen, Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung, Sanierung und vieles mehr. Damit kann man Steuern sparen.

Viele weitere nützliche Informationen, wie Steuern gespart werden können, findet man auf der Webseite der Arbeiterkammer.

Unser Tipp: die Arbeitnehmerveranlagung immer durchführen. Dies kann man für die letzten 5 Jahre machen. Nur so kann man sich Geld vom Finanzminister zurück holen und damit Steuern sparen.

Arbeitnehmerveranlagung 2010

Wenn vom Steuerausgleich oder Lohnsteuerausgleich gesprochen wird, so ist immer die Arbeitnehmerveranlagung gemeint.

Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzminister zurück. Darum bereits jetzt schon die ganzen Unterlagen für die Arbeitnehmerveranlagung 2010 zusammentragen. Die Arbeitnehmerveranlagung 2010 kann einfach über das Internet von zu Hause aus gemacht werden. Dazu muss man nur auf die Webseite des Bundesministeriums für Finanzen wechseln.

Die Arbeitnehmerveranlagung 2010 kann aber auch noch immer in Papierform eingereicht werden. Dazu muss das entsprechende Formular L1 ausgefüllt werden. Die Bearbeitung dauert dann etwas länger. Somit kann es etwas länger dauern, bis man seine Steuergutschrift auf sein Konto bekommt, als wenn dies online eingegeben wird.

Finanzonline hat auch den Vorteil, dass man sofort online eine Vorberechnung machen kann und somit sieht, wie hoch die Steuergutschrift für die Arbeitnehmerveranlagung 2010 ist. Belege müssen keine mehr an das Finanzamt übermittelt werden. Wenn das Finanzamt weitere Unterlagen benötigt, so wird man kontaktiert.

Umfangreiche Informationen, wie man sein Geld vom Finanzamt wieder zurück bekommt, findet man im jährlich erscheinenden Steuerhandbuch.

KESt zurück holen vom Finanzamt

Der Weltspartag – ein alljährliches Ereignis für alle Sparer. Dabei besuchen viele Sparer ihre Hausbank oder Sparkasse und zahlen dabei auf ihr Sparbuch ein.

Und wie jeder Sparer weiß, bekommt man nicht seine ganzen Zinsen auf dem Sparbuch gut geschrieben. Wie wenn es nicht schon genug wäre, wenn wir Sparer aufgrund der derzeitigen, wirtschaftlichen Lage so wenig Zinsen bekommen. Nein, wir “dürfen” auch noch von den Zinsen die Kapitalertragssteuer – kurz KESt – zahlen.

Die KESt wird automatisch von den Banken und Sparkassen abgezogen und beträgt 25 % von den Zinserträgen. Die KESt wird von den Banken dann direkt an das Finanzamt abgeführt. Also ein Viertel der Zinsen holt sich der Finanzminister.

Wie kann ich mir die KESt zurückholen?

Was vielleicht weniger bekannt ist, es gibt eine Möglichkeit, wie man sich die Kapitalertragssteuer vom Finanzamt zurückholen kann. Alle Sparer mit einem geringen oder gar keinem Einkommen, können die KESt zurück verlangen. Grundsätzlich hört sich dies gut an, aber es gibt einige Einschränkungen von der Finanz.

Die Einkünfte (lohnsteuerpflichtige Jahreseinkommen inkl. Zinseinkünfte) dürfen nicht höher als 10.000,- Euro pro Jahr sein.

Wenn die KESt-Rückerstattung für ein Kind beantragt wird, für das der Kinderabsetzbetrag bezogen wird, so wird die KESt nur dann rückerstattet, wenn die KESt den Kinderabsetzbetrag übersteigt (also über 610,80 Euro).

Wenn der (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, so wird die KESt nur für jenen Betrag rückerstattet, der den Alleinverdienerabsetzbetrag übersteigt. Dies sind bei Alleinverdiener ohne Kind 364,- Euro, mit einem Kind 494,- Euro und Alleinverdiener mit zwei Kindern 669,- Euro.

Die KESt-Rückerstattung kann man beim Finanzamt mit dem Formular-Vordruck E3 beantragen. Zu finden unter www.bmf.gv.at unter Formulare. Ein entsprechender Antrag kann noch rückwirkend für 5 Jahre gemacht werden.

Man sollte bei der Rückerstattung der Kapitalertragssteuer beachten, dass damit das Finanzamt auch ganz genau über die Höhe des veranlagten Guthabens bescheid weiß.

Steuerausgleich 2010 – Geld zurück vom Finanzamt

Den Steuerausgleich 2010 (bzw. richtigerweise die Arbeitnehmerveranlagung 2010) kann man spätestens ab März 2011 durchführen, da die Arbeitgeber den Jahreslohnzettel für 2010 innerhalb der ersten 2 Monate im Jahr übermitteln müssen.

Den Steuerausgleich kann man für 5 Jahre rückwirkend machen. Wenn Sie in den letzten Jahren den Steuerausgleich nicht gemacht haben, sollten Sie die fehlende Jahre auch gleich mit erledigen, damit Sie sich jenes Geld vom Finanzamt zurückholen können, was ihnen zusteht.

Leider ist es so, dass viele österreichische Steuerzahler jedes Jahr viel Geld an den Staat verschenken, weil sie keinen Steuerausgleich durchführen. Ob aus Unwissenheit oder aus Faulheit, dem Finanzminister ist es egal. Er freut sich natürlich, wenn mehr in der Staatskasse bleibt.

Sie haben 2 Möglichkeiten den Steuerausgleich zu machen.

1. mit dem Formular L1

2. Online über das Internet bei FinanzOnline

Steuerausgleich mittels dem Formular L1

Den Antrag für den Steuerausgleich 2010 können Sie sich direkt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt holen oder aus dem Internet herunterladen und ausdrucken. Das ausgefüllte Formular für den Steuerausgleich 2010 (oder auch für die Jahre davor) übermittelt Sie entweder mit der Post an das zuständige Finanzamt oder bringen es persönlich dort vorbei.

Steuerausgleich Online durchführen – mit FinanzOnline

Wer einen Internetanschluss zuhause hat, kann den Steuerausgleich 2010 natürlich auch Online durchführen. Auf FinanzOnline können Sie sich die notwendigen Zugangsdaten anfordern, sofern Sie diese nicht schon beantragt haben.

Die notwendigen Daten werden, genau so wie beim Papierformular L1, in die entsprechenden Felder eingetragen und online gespeichert. Wenn Sie alle Daten für den Steuerausgleich 2010 eingetragen haben, senden Sie den Antrag ganz bequem per Mausklick ab.

Achtung: Nach dem Absenden des Antrags ist kein Editieren mehr möglich, prüfen Sie daher genau, ob Sie alle Felder korrekt ausgefüllt haben.

Was passiert bei einem negativem Einkommenssteuerbescheid?

Sofern es sich beim Antrag für den Steuerausgleich 2010 um keine Pflichtveranlagung handelt, kann man dabei nur gewinnen. Im Falle eines negativen Einkommenssteuerbescheides kann man den Antrag im Wege der Berufung zurückziehen, eine mögliche Forderung zur Nachzahlung kann somit nur beim Versäumen der Berufungsfrist zum Tragen kommen.

In speziellen Fällen muss eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden. Ob Sie davon betroffen sind oder nicht, entnehmen sie am besten dem Steuerbuch für das zu veranlagende Jahr, welches online unter den Publikationen des BMF (Bundesministerium für Finanzen) zu finden ist.

Arbeitnehmerveranlagung 2009 – Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2009

Das Jahr 2009 ist vorüber, es ist an der Zeit, sich über die Arbeitnehmerveranlagung 2009 Gedanken zu machen. Nachdem Sie das ganze Jahr Lohnsteuer an das Finanzamt zahlen durften bzw. mussten, sollten Sie sich nun die zu viel bezahlte Lohnsteuer schnell vom Finanzminister zurückholen.

Sie können den Antrag für die Arbeitnehmerveranlagung zwar rückwirkend für 5 Jahre an das Finanzamt übermitteln, Zinsen gibt es vom Finanzminister allerdings keine. Somit ist es empfehlenswert, die Arbeitnehmerveranlagung schnell durchzuführen und die eventuell zurückbezahlte Lohnsteuer sinnvoll anzulegen.

Um die Arbeitnehmerveranlagung 2009 durchzuführen, gibt es 2 Möglichkeiten:

  1. auf Papier mittels den Formularen L1, L1k und L1i
  2. via Internet mittels Finanzonline

Für beide Möglichkeiten werden wir kurz die wichtigsten Details und Links zusammenfassen.

Arbeitnehmerveranlagung 2009 mittels den Formularen L1, L1k und L1i

Wer die Arbeitnehmerveranlagung in bewährter Art und Weise auf Papier durchführen will, kann sich die dafür notwendigen Formulare L1, L1k und L1i direkt beim Finanzamt holen oder auch aus dem Internet downloaden und ausdrucken.

Nachdem die Formulare vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt wurden, kann man dieses an das zuständige Wohnsitzfinanzamt senden oder auch direkt dort abgeben.

Arbeitnehmerveranlagung 2009 online mittels Finanzonline

Seit dem Jahr 2003 kann man die Arbeitnehmerveranlagung auch via Internet durchführen. Eine Anmeldung für dieses Portal ist entweder elektronisch über die BMF-Homepage, schriftlich mittels Fax oder Brief sowie persönlich beim Finanzamt möglich.

Mit den gültigen Zugangsdaten meldet man sich einfach bei Finanzonline an und kann alle notwendigen Daten ähnlich wie bei den Formularen L1 erfassen und speichern. Nachdem alle Daten vollständig und wahrheitsgemäß erfasst wurden, wird die Arbeitnehmerveranlagung mittels Mausklick direkt an das zuständige Wohnsitzfinanzamt gesendet und dort bearbeitet.

Alle Belege müssen 7 Jahre aufbewahrt werden

Bei beiden Varianten (offline via Formular oder via Internet mittels Finanzonline) ist es nicht notwendig die Belege den Antrag beizufügen. Belege müssen allerdings über einen Zeitraum von 7 Jahren aufbewahrt werden und sind auf Anfrage dem Finanzamt zu übermitteln.

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2009

Um im Detail zu erfahren, was man beim Finanzamt alles absetzen kann (wie z.B. Werbungskosten, Berufsgruppenpauschale, Sonderausgaben, prämienbegünstigte Penisionsvorsorge oder Zukunftsvorsorge, aussergewöhnliche Belastungen, …) wird vom Bundesministerium für Finanzen jährlich ein Steuerbuch erstellt.

Die für die Arbeitnehmerveranlagung 2009 geltenden Informationen finden Sie im Steuerbuch 2010, in welchem auf über 100 Seiten finanztechnischen Einzelheiten erklärt werden.

Berufung bei negativem Einkommenssteuerbescheid

Handelt es sich beim Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung um keine Pflichtveranlagung, kann man dabei im Grunde nur gewinnen. Sollte man vom Finanzamt einen negativen Einkommenssteuerbescheid bekommen, so kann man den Antrag im Wege der Berufung zurückziehen. Eine mögliche Forderung zur Nachzahlung kann somit nur beim Versäumen der Berufungsfrist zum Tragen kommen.

Arbeitnehmerveranlagung 2009 – Warum man schon jetzt daran denken sollte?

Die Arbeitnehmerveranlagung ist für unselbstständig Erwerbstätige die einzige Möglichkeit, die zu viel bezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurück zu bekommen.

Leider verschenken aber gerade hierbei viele Österreicherinnen und Österreicher jedes Jahr viel Geld an den Staat, weil sie sich schlicht und einfach nicht die Mühe machen, die notwendigen Belege zu sammeln und das Formular L1 für die Arbeitnehmerveranlagung auszufüllen, was man seit einigen Jahren zur Vereinfachung des Vorganges auch Online erledigen kann.

Gerade jetzt, wo jeder von uns sparen muss, sollte man die Arbeitnehmerveranlagung auf jeden Fall machen. Und weil das Finanzamt keine Zinsen für das liegen gelassene Geld bezahlt, sollte man die Arbeitnehmerveranlagung so schnell wie möglich machen und nicht erst bis zum Ende der Frist von 5 Jahren damit warten.

Jetzt schon alles für die Arbeitnehmerveranlagung 2009 vorbereiten

Da das Jahr 2009 nun bald vorbei ist, empfehlen wir ausdrücklich schon jetzt die relevanten Belege entsprechend zu sortieren und abzulegen (falls dies nicht schon passiert ist), damit man zum Jahreswechsel gleich alles griffbereit hat und die Arbeitnehmerveranlagung 2009 umgehend beim Finanzamt einreichen kann.

Rechtzeitig zum Jahreswechsel wird es hier auf www.nebenjob-heimarbeit.at (wie auch in den letzten Jahren) wieder nützliche Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2009 geben. Wer immer aktiv über neue Artikel informiert werden möchte und auch die Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung nicht versäumen möchte, sollte sich jetzt in den Newsletter eintragen (Gararantiert ohne Spam, eine Abmeldung ist jederzeit mit 2 Klicks möglich).

Haben Sie die Arbeitnehmerveranlagung für die letzten 5 Jahre schon gemacht?

Wer für die letzten 5 Jahren noch keine Arbeitnehmerveranlagung gemacht hat, sollte auf jeden Fall noch heuer aktiv werden, damit mögliche Ansprüche nicht entfallen. Vielleicht springt dabei ja ein extra Weihnachtsgeld heraus 🙂

Arbeitnehmerveranlagung 2008 – Schenken Sie dem Finanzamt kein Geld

Das Jahr 2008 ist nun vorbei und es ist an der Zeit sich über die Arbeitnehmerveranlagung 2008 gedanken zu machen. Nachdem Sie das ganze Jahr Monat für Monat nur Lohnsteuer einzahlen durften bzw. mussten, sollten Sie sich nun die zu viel bezahlte Lohnsteuer schnell vom Finanzminister zurückholen.

Sie können den Antrag für die Arbeitnehmerveranlagung zwar rückwirkend für 5 Jahre an das Finanzamt übermitteln, Zinsen gibt es vom Finanzminister allerdings keine. Somit ist es empfehlenswert die Arbeitnehmerveranlagung schnell durchzuführen und die eventuell zurückbezahlte Lohnsteuer sinnvoll anzulegen, damit durch die Inflation keine Wertminderung stattfindet.

Um die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, gibt es 2 Möglichkeiten:

  1. auf Papier mittels Formular L1
  2. via Internet mittels Finanzonline

Für beide Möglichkeiten werden wir kurz die wichtigsten Details und Links zusammenfassen.

Arbeitnehmerveranlagung 2008 mittels Formular L1

Wer die Arbeitnehmerveranlagung in bewährter Art und Weise auf Papier durchführen will, kann sich das dafür notwendige Formular L1 direkt beim Finanzamt holen oder auch aus dem Internet downloaden und ausdrucken.

Das Formular für die Arbeitnehmerveranlagung 2008 wird vom BMF hier zum Download angeboten. Die Felder können bereits am Computer ausgefüllt und mit ausgedruckt werden. Als besonderer Service wurde vom Bundesministeriums für Finanzen in den letzten beiden Jahren das Formular L1 auch in kroatischer und slowenischer Sprache angeboten, welche für das Jahr 2008 aber zum Redaktionszeitpunkt noch nicht online verfügbar waren.

Nachdem das Formular vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt wurde, kann man dieses an das zuständige Wohnsitzfinanzamt senden oder auch direkt dort abgeben.

Arbeitnehmerveranlagung 2008 online mittels Finanzonline

Seit dem Jahr 2003 kann man die Arbeitnehmerveranlagung auch via Internet durchführen. Eine Anmeldung für dieses Portal ist entweder elektronisch über die BMF-Homepage, schriftlich mittels Fax oder Brief sowie persönlich beim Finanzamt möglich.

Mit den gültigen Zugangsdaten meldet man sich einfach bei Finanzonline an und kann alle notwendigen Daten ähnlich wie beim Formular L1 erfassen uns speichern. Nachdem alle Daten vollständig und wahrheitsgemäß erfasst wurden, wird die Arbeitnehmerveranlagung mittels Mausklick direkt an das zuständige Wohnsitzfinanzamt gesendet und dort bearbeitet.

Alle Belege müssen 7 Jahre aufbewahrt werden

Bei beiden Varianten (offline via Formular oder via Internet mittels Finanzonline) ist es nicht notwendig die Belege den Antrag beizufügen. Belege müssen allerdings über einen Zeitraum von 7 Jahren aufbewahrt werden und sind auf Anfrage dem Finanzamt zu übermitteln.

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2008

Um im Detail zu erfahren, was man beim Finanzamt alles absetzen kann (wie z.B. Werbungskosten, Berufsgruppenpauschale, Sonderausgaben, prämienbegünstigte Penisionsvorsorge oder Zukunftsvorsorge, aussergewöhnliche Belastungen, …) wird vom Bundesministerium für Finanzen jährlich ein Steuerbuch erstellt.

Die für die Arbeitnehmerveranlagung 2008 geltenden Informationen finden Sie im Steuerbuch 2009, in welchem auf über 100 Seiten finanztechnischen Einzelheiten erklärt werden.

Berufung bei negativem Einkommenssteuerbescheid

Handelt es sich beim Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung um keine Pflichtveranlagung, kann man dabei im Grunde nur gewinnen. Sollte man vom Finanzamt einen negativen Einkommenssteuerbescheid bekommen, so kann man den Antrag im Wege der Berufung zurückziehen. Eine mögliche Forderung zur Nachzahlung kann somit nur beim Versäumen der Berufungsfrist zum Tragen kommen.